Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
Ist für eine gesicherte Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung ausnahmsweise eine Kennzeichnung von Objekten durch unlösbare und unverwechselbare Merkmale notwendig, so sind diese Objekte, auf die sich die Bescheide und Bestätigungen beziehen, in möglichst schonender Weise vom Bundesdenkmalamt durch Stempel, Spezialmarken oder dergleichen zu kennzeichnen, wobei die Art der Kennzeichnung im Bescheid oder der Bestätigung zu erwähnen ist. In diesen Fällen ist die Beibringung von Lichtbildern nur dann notwendig, wenn sie vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121679
Alte Dokumentnummer
N7198612089L